LadSchlG
Form & Grammatik
- Lemma
- LadSchlG
- Wortart
- Substantiv; Abkürzung eines Gesetzes; Neutrum, nach dem Grundwort Gesetz
- Schreibung
- LadSchlG mit großem L, kleinem ad, großem S, kleinem chl und großem G; ohne Punkte.
- Worttrennung
- LadSchlG wird als Buchstabenabkürzung nicht silbisch getrennt. Die Langform lautet Gesetz über den Ladenschluss.
- Langform
- Gesetz über den Ladenschluss
- Grundform
- das LadSchlG
- Formen
- das LadSchlG; des LadSchlG; dem LadSchlG; das LadSchlG
- Plural
- Für das einzelne Gesetz gibt es keinen üblichen Abkürzungsplural. Andere Gesetze können als Ladenschlussgesetze bezeichnet werden; das ist die Mehrzahl der ausgeschriebenen Sachbezeichnung.
- Gebrauch
- LadSchlG bezeichnet das konkrete Bundesgesetz mit dem amtlichen Langtitel Gesetz über den Ladenschluss. Es ist von den landesrechtlichen Ladenöffnungs- und Ladenschlussgesetzen zu unterscheiden.
- Kürzelart
- Abkürzung eines Gesetzes
Definition · kurz erklärt
LadSchlG ist die amtliche Abkürzung für das deutsche Gesetz über den Ladenschluss. Das Kürzel bezeichnet ein bestimmtes Bundesgesetz, nicht pauschal sämtliche heutigen Vorschriften zu Ladenöffnungszeiten.
Bedeutung
1 Bundesgesetz über den Ladenschluss
Das LadSchlG trägt den amtlichen Titel Gesetz über den Ladenschluss. Es enthält Vorschriften zu Verkaufsstellen, allgemeinen Ladenschlusszeiten, Ausnahmen für bestimmte Orte und Situationen sowie zum Schutz von Beschäftigten im Verkauf. § 3 nennt allgemeine Schließzeiten; weitere Abschnitte behandeln unter anderem Tankstellen, Bahnhöfe, Ausnahmen und Arbeitszeit.
„Der Bescheid verweist auf § 3 LadSchlG.“
Die Fundstelle nennt eine Vorschrift dieses konkreten Bundesgesetzes. Sie erklärt noch nicht, welche landesrechtliche Regelung auf einen bestimmten Laden und Ort anzuwenden ist.
Bundesgesetz und Landesrecht
Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Ladenschluss bei den Ländern. Deshalb ist LadSchlG nicht einfach ein Sammelkürzel für alle Ladenöffnungsregeln in Deutschland. Ein Landesgesetz kann einen eigenen Titel und ein eigenes Kürzel haben; bei einer konkreten Öffnungszeit müssen Ort, geltendes Landesrecht und mögliche Sonderregeln berücksichtigt werden. Dass der Bund das LadSchlG weiterhin mit diesem Titel führt, macht es nicht automatisch zur allein maßgeblichen Regel jedes Landes.
Auch Ladenöffnungsgesetz ist keine Langform von LadSchlG. Es ist eine Bezeichnung, die mehrere Länder für eigene Gesetze verwenden. Der gleiche Regelungsbereich verbindet solche Gesetze sachlich, aber nicht als einheitliche Wort- oder Abkürzungsform.
Beispiele und Verwendung
In juristischen Texten folgt das Kürzel häufig auf eine Paragraphenangabe. Bei der ersten Nennung kann der vollständige Titel ergänzt werden; danach macht die Fundstelle deutlich, auf welches Gesetz verwiesen wird.
„Die Kommentierung behandelt § 3 des LadSchlG.“
Gemeint ist die Vorschrift des Bundesgesetzes, nicht ein gleich nummerierter Paragraph eines Landesgesetzes. Für Leserinnen und Leser außerhalb des juristischen Zusammenhangs ist die Langform beim ersten Auftreten verständlicher.
Grammatik und Beugung
LadSchlG ist ein sächliches Substantiv, weil das Grundwort Gesetz sächlich ist. Die Buchstabenabkürzung selbst bleibt in den vier Fällen unverändert; den Fall zeigen Artikel und Präposition an. Ein eigener Plural wird für den Namen dieses einzelnen Gesetzes gewöhnlich nicht gebildet.
| Fall | Form |
|---|---|
| Nominativ | das LadSchlG |
| Genitiv | des LadSchlG |
| Dativ | dem LadSchlG |
| Akkusativ | das LadSchlG |
In einer Gesetzesfundstelle steht die Abkürzung ohne Abkürzungspunkte: § 3 LadSchlG. Ein angehängtes s oder ein Apostroph gehört hier nicht zur üblichen Form.
