gerichtlich

Gerichtlich: Ein Gericht betreffend oder durch ein Gericht beziehungsweise unter seiner Mitwirkung erfolgend.

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Was bedeutet gerichtlich?

Gerichtlich bezeichnet einen Bezug zur Rechtsprechung durch ein Gericht. Eine gerichtliche Entscheidung wird von einem Gericht getroffen. Eine gerichtliche Überprüfung betrifft die Prüfung im entsprechenden Verfahrensrahmen. Das Adjektiv kennzeichnet damit Herkunft, Zuständigkeit oder Vorgehen, ohne schon den Inhalt des Ergebnisses mitzuteilen.

Wer ankündigt, eine Frage gerichtlich klären zu lassen, beschreibt zunächst einen beabsichtigten Weg. Daraus folgt nicht, wie entschieden werden wird. Auch eine gerichtliche Auseinandersetzung ist nicht gleichbedeutend mit einem bestimmten Urteil. In einer Zusammenfassung sollten Vorhaben, laufendes Verfahren und vorliegende Entscheidung auseinandergehalten werden.

Eigene Beispiele mit Erklärung

  • „Die Beteiligten warten auf eine gerichtliche Entscheidung.“ Eine Entscheidung des Gerichts steht nach dieser Formulierung noch aus.
  • „Der Bericht erläutert die gerichtliche Zuständigkeit.“ Er behandelt die Frage, welches Gericht für die Sache zuständig ist.
  • „Die Forderung soll gerichtlich geprüft werden.“ Der Satz bezeichnet eine beabsichtigte Prüfung, nicht deren Ergebnis.

Bedeutungsunterschiede und typische Missverständnisse

Außergerichtlich bezeichnet eine Klärung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens beziehungsweise ohne entsprechende Mitwirkung des Gerichts. Der Unterschied betrifft den Rahmen, nicht automatisch die Freundlichkeit oder den Erfolg einer Verständigung.

Rechtlich ist weiter gefasst und betrifft das Recht. Eine rechtliche Frage kann besprochen werden, ohne dass ein Gericht beteiligt ist. Amtlich verweist auf eine zuständige öffentliche Stelle; auch dieses Wort ist nicht überall durch gerichtlich ersetzbar.

Schreibweise und Grammatik

Gerichtlich wird mit cht in Gericht und der Endung -lich geschrieben. Formen sind ein gerichtlicher Beschluss, eine gerichtliche Prüfung, mit gerichtlichen Entscheidungen. In gerichtlich prüfen lassen steht es ungebeugt. Der Bestandteil Gericht meint hier die Institution der Rechtsprechung und nicht eine Speise.

Steigerung

Gerichtlich wird als Zuordnung gewöhnlich nicht gesteigert. Eine zweite Gerichtsentscheidung ist nicht „gerichtlicher“ als die erste. Für Vergleiche müssen die gemeinten Merkmale ausdrücklich genannt werden, etwa ein anderer Verfahrensstand oder eine ausführlichere Begründung. Das -er in gerichtlicher Beschluss zeigt nur die Beugung.

Beugung im Überblick

Die Tabellen zeigen die Grundstufe vor einem Nomen. Die hervorgehobene Endung richtet sich nach Artikel, Fall, Geschlecht und Zahl. Bei der gemischten Beugung steht im Plural beispielsweise keine oder meine; ein hat keinen Plural.

Starke Beugung · ohne Artikel
FallMaskulin, SingularFeminin, SingularNeutrum, SingularPlural, alle Genera
Nominativgerichtlichergerichtlichegerichtlichesgerichtliche
Genitivgerichtlichengerichtlichergerichtlichengerichtlicher
Dativgerichtlichemgerichtlichergerichtlichemgerichtlichen
Akkusativgerichtlichengerichtlichegerichtlichesgerichtliche
Schwache Beugung · nach der, die, das
FallMaskulin, SingularFeminin, SingularNeutrum, SingularPlural, alle Genera
Nominativgerichtlichegerichtlichegerichtlichegerichtlichen
Genitivgerichtlichengerichtlichengerichtlichengerichtlichen
Dativgerichtlichengerichtlichengerichtlichengerichtlichen
Akkusativgerichtlichengerichtlichegerichtlichegerichtlichen
Gemischte Beugung · nach ein/eine, im Plural nach keine
FallMaskulin, SingularFeminin, SingularNeutrum, SingularPlural, alle Genera
Nominativgerichtlichergerichtlichegerichtlichesgerichtlichen
Genitivgerichtlichengerichtlichengerichtlichengerichtlichen
Dativgerichtlichengerichtlichengerichtlichengerichtlichen
Akkusativgerichtlichengerichtlichegerichtlichesgerichtlichen

Die Grundregeln findest du im Überblick zu Adjektiven und ihrer Beugung.

Die Verwendung an einem Beispiel verstehen

Erfundenes Beispiel: In einer erfundenen Schreibübung erhalten Lernende drei kurze Mitteilungen. Die erste kündigt eine gerichtliche Klärung an, die zweite berichtet von einem laufenden Verfahren, die dritte nennt eine Entscheidung. Die Aufgabe verlangt, aus den Mitteilungen eine sachliche Zusammenfassung zu erstellen.

Die erste Mitteilung enthält noch keine gerichtliche Entscheidung, sondern lediglich die Absicht, eine Klärung herbeizuführen. Erst die dritte berichtet von einem Ergebnis. Die Zusammenfassung unterscheidet deshalb die Ankündigung, das laufende Verfahren und die mitgeteilte Entscheidung.

Der Absatz überprüft den sprachlich bezeichneten Stand, ohne einen erfundenen Rechtsfall zu entscheiden. Er ergänzt keine unbekannten Fristen oder Rechtsfolgen. Für das Textverständnis ist bereits wesentlich, ob gerichtlich ein Vorhaben, eine Zuständigkeit oder eine tatsächlich erfolgte Handlung näher bestimmt.

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